Bevor eine Sichtschutzmatte am Geländer oder am Zaun hängt, lohnt ein Blick in die Regeln – sie liegen auf mehreren Ebenen. Dieser Beitrag nennt die Stellen, an denen Sie nachsehen; eine Rechtsberatung ersetzt er nicht.
1. Balkon in der Mietwohnung
Mieterinnen und Mieter dürfen am Geländer in der Regel einen Sichtschutz anbringen, wenn er nicht über den Handlauf hinausragt, die Mietsache nicht beschädigt, rückstandslos entfernbar ist und das Erscheinungsbild des Hauses nicht erheblich verändert. Eine Matte mit Kabelbindern innen am Geländer erfüllt diese Punkte meist. Hausordnung und Mietvertrag prüfen; wer unsicher ist, holt die Zustimmung des Vermieters schriftlich ein.
2. Eigentumswohnung (WEG)
Eine dezente, rückbaubare Lösung gilt in der Regel als zulässig. Verändert der Sichtschutz das Erscheinungsbild des Gebäudes deutlich oder wird Gemeinschaftseigentum (Fassade, Geländer) angebohrt, braucht es einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Maßgeblich sind Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung.
3. Zaun und Grundstücksgrenze
- Bebauungsplan und Gestaltungssatzung der Gemeinde – sie können Höhe, Material und Farbe von Einfriedungen festlegen.
- Landesbauordnung – legt fest, bis zu welcher Höhe Einfriedungen ohne Verfahren zulässig sind. In Nordrhein-Westfalen sind Einfriedungen bis 2 m außerhalb des Außenbereichs meist verfahrensfrei (§ 62 Abs. 1 Nr. 7a BauO NRW); andere Länder haben eigene Grenzen.
- Nachbarrechtsgesetz – in NRW muss eine Einfriedung an der Grenze ortsüblich sein; ohne Ortsüblichkeit gilt eine Höhe von etwa 1,20 m als Maßstab (§ 35 NachbG NRW). Ein höherer Sichtschutz ist baurechtlich oft erlaubt, kann aber Streit mit dem Nachbarn auslösen.
4. Praktisch
- Mattenhöhe gleich oder etwas kleiner als das Geländer wählen – bis 10 cm Überstand sind technisch unkritisch; der Sichtschutz-Rechner hilft bei der Auswahl.
- Nachbarn vorab informieren, bei Zaun und Grenze die untere Bauaufsicht fragen.
- Rückbaubar montieren: Kabelbinder statt Bohren.
Quellen
- Bauordnung NRW, § 62 Abs. 1 Nr. 7a (verfahrensfreie Einfriedungen bis 2 m) – Merkblatt der Stadt Hagen: hagen.de (PDF); Gesetzestext im Landesrecht-Portal recht.nrw.de
- Nachbarrechtsgesetz NRW, § 35 (Einfriedungspflicht, ortsübliche Einfriedung): lexmea.de
- Bebauungspläne: Bauamt bzw. Geoportal Ihrer Gemeinde.




